Franz Gruber und Xaver Grassnacher: Reinheitsgebot in Bayern (23. April 1516)
„Zwei Bier bitte.“
„Danke für die Einladung Franz!“
„Bitte, gerne. Ich wollte Dir endlich einmal dieses köstliche Bier zeigen, dass sie hier seit Generationen brauen. Schon mein Großvater hat von diesem Bier geschwärmt und sich täglich eine Maß gegönnt.“
„Bitte sehr die Herren. Wohl bekomm’s!“
„Prost Xaver!“
„Prost Franz“
„Hm, wirklich gut! Nicht so eine Plörre wie neulich auf dem Dorffest. Das war ja unerträglich, ganz ohne Geschmack, einfach nur bitter. Dagegen ist dieses Bier ein Genuss, würzig, herb und erfrischend. Du hattest Recht, Franz!“
„Ja, da gab es wohl im Nachhinein noch Schwierigkeiten, denn die Brauerei, die das Dorffest beliefert hat, soll sich auf alte Traditionen berufen haben und ihrem Bier irgendetwas zugesetzt haben, was man schon im Mittelalter benutzt haben soll. Muss aber ja nicht immer gut sein, was die Leute da damals ausprobiert haben.“
„Keine Ahnung, aber da gab es doch mal so ein Braugebot oder so was, nachdem sich heute noch alle richten müssen. Das kann ja nicht ganz verkehrt gewesen sein.“
Herzog Wilhelm IV. erlässt am 23. April 1516 in Ingolstadt das Reinheitsgebot für Bier, das zukünftig für ganz Bayern gelten sollte. Dieses war notwendig geworden, da sich in Folge des Landshuter Erbfolgekrieges die bayrischen Teilherzogtümer wiedervereinigt hatten und ihre Rechte vereinheitlicht werden mussten.
Das bayrische Reinheitsgebot regelte sowohl die Inhaltsstoffe als auch die Preise von Bier. Notwendig geworden war es aus verschiedenen Gründen. Zum einen konnte durch die Vorschrift, dass ausschließlich Gerste, Hopfen und Wasser für Bier verwendet werden durften, erreicht werden, dass die Getreidesorten Weizen und Roggen den Bäckern vorbehalten waren und auf diese Weise die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung gesichert werden konnte. Zum anderen wurde erreicht, dass Inhaltsstoffe wie Rosmarin, Ruß oder Kreidestaub aus dem Bier verbannt wurden. Diese Stoffe wurden dem Bier vorher immer wieder zugesetzt, um zum Beispiel einen besonderen Geschmack zu erzielen oder sauer gewordenes Bier wieder genießbar zu machen.
Warum im Reinheitsgebot von 1516 keine Hefe erwähnt wird, ist bisher nicht geklärt. Denn die Wirkung der Hefe war den Bierbrauern bereits bekannt. Sie gaben die Überreste des letzten Brauvorgangs, also die Hefe, zum neuen Ansatz hinzu.
Das bayrische Reinheitsgebot war allerdings nicht das erste seiner Art. Aus Nürnberg ist eine ähnliche Verordnung von 1155 überliefert und auch aus anderen Städten sind derartige Regelungen bekannt. In vielen Fällen sind allerdings keine Zeugnisse mehr vorhanden.
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